Neues Waffenrecht zum 01. April 2008 - was sich für Jäger ändert (Auszug aus dem Rheinisch-Westfäliche Jäger)

Bundestag und Bundesrat haben das Waffenrecht geändert. Nach teils zähen Gesprächen mit Politikern von Koalition und Opposition, Innenministerium und Ausschüssen wurden stark überzogener Forderungen der ersten Entwürfe gestrichen. Der DJV konnte erreichen, dass praxisgerechte Regelungen für die Jägerschaft verabschiedet wurden. Die zentralen Ergebnisse im einzelnen:

Erbenregelung:

Jäger brauchen im Erbfall auch weiter kein Waffenblockiersystem. Geerbte Kurzwaffen dürfen zwar in den Besitz von Jägern übergehen, aber nur mit einer gesonderten Genehmigung geführt werden. Wer bereits zwei Kurzwaffen besitz, muss ein zusätzliches Bedürfniss zum Führen nachweisen.

Kennzeichnungen von Waffen:

Pläne, die vorsahen, alle wesentlichen Waffenteile nachträglich zu kennzeichnen, konnten verhindert werden.

Ausfuhr von Munition und Waffen in Drittstaaten:

Das geplante Verfahren der doppelten Erlaubniss (Einfuhrerlaubnis des Zielstaates plus deutsche Ausfuhrerlaubnis) etwa bei Jagdreisen wurde abgeschmettert.

Elektro-Inpulsgeräte werden nach Intervention des DJV auch künftig nicht als Waffen eingestuft. Der DJV wird sich dafür einsetzen, dass der Bund eine Verordnung erlässt, die einen Sachkundennachweis für den Einsatz von Elektroimpuls- geräten genau regelt.

Jagdmesser:

Besitz und Erwerb von Waffen über 12 cm Klingenlänge ist weiter nicht  verboten, lediglich das Führen in der Öffentlichkeit. Ausgenommen davon sind Berufsausübung, Traditionspflege und Jagd. Jagdmesser dürfen also zum Zweck der Jagd geführt werden - auch auf dem Hin- und Rückweg zum/vom Revier.

Führen unterladene Waffen:

Es bleibt bei der gültigen Regel, dass nur zur Jagdausübung selbst Waffen schussbereit geführt werden dürfen. Auf dem Weg ins Revier darf die Waffe nur “nicht schussbereit” geführt werden, also nur so, dass sie nich mit wenigen Handgriffen schussbereit gemacht werden kann. Es dürfen sich keine Patronen “in und an” der Waffe befinden. Damit darf die Waffe auch nicht unterladen.

Der Transport von Jagdwaffen ist nur noch in verschlossenen Behältnissen erlaubt. Dazu zählt ein Waffenkoffer oder Futteral mit Schloss sowie der abgeschlossener Kofferraum. Ist der Kofferraum eines Geländerwagens oder Kombis über einfaches Umklappen der Rückbank zugänglich, gilt er nicht als abgeschlossen.